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Berufsordnung Rheinland-Pfalz als
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An öffentlich abrufbaren Arztinformationen in
Computerkommunikationsnetzen sind für Ärztinnen
und Ärzte gemäß Kap. D I. Nr. 5 Musterberufsordnung
MBO-Ä 1997 i. d. F. MBO-Ä 2000 – vorbehaltlich der
Beschlussfassung der zuständigen Kammerversammlungen
der Ärztekammern – folgende sachliche Informationen,
die im Zusammenhang mit der Erbringung ärztlicher
Leistungen stehen, und organisatorische Hinweise zur
Patientenbehandlung zur Unterrichtung der Patienten
zulässig, wenn eine berufswidrig werbende
Herausstellung des Arztes und seiner Leistungen
unterbleibt:
- Name
- Praxisanschrift einschließlich Telefon- und
Fax-Nummer, E-Mail, Internet-Adresse
- Bezeichnung als Arzt oder führbare
Arztbezeichnung (Facharzt, Schwerpunkt und
Zusatzbezeichnung)
- Sprechstunde
- Med. akademische Grade
- Ärztliche Titel
- Andere akademische Grade in Verbindung mit
Fakultätsbezeichnung
- Gemeinschaftspraxis , Partnerschaft
- Privatwohnung und Telefonnummer/Fax-Nummer
- Zulassung zu Krankenkassen
- Hausärztliche Versorgung
- Durchgangsarzt oder D-Arzt, H-Arzt
- Dialyse
- Zugehörigkeit zu einem Praxisverbund nach
Kap. D II Nr. 11 MBO-Ä 2000
- Bereitschaftsdienst – oder Notfallpraxis
- Belegarzt, ggf. Name des Krankenhauses*
- Ambulante Operationen*
- Praxisklinik*
- Ggf. Professor
Die mit * gekennzeichneten Angaben dürfen nur
geführt werden, wenn die in der Berufsordnung genannten
Voraussetzungen vorliegen (vgl. Kap. D I Nr. 2 der
MBO-Ä 2000).
Weitere sachliche Informationen, die im
Zusammenhang mit der Erbringung ärztlicher Leistungen
stehen und organisatorische Hinweise zur
Patientenbehandlung sind in öffentlich abrufbaren
Arzt-Informationen in Computerkommunikationsnetzen zur
Unterrichtung der Patienten zulässig, wenn eine
berufswidrig werbende Herausstellung des Arztes und
seiner Leistung unterbleibt:
- Sachliche Informationen über bestimmte
medizinische Vorgänge, die in der Praxis
des Arztes zur Vorbereitung des Patienten
auf spezielle Untersuchungs- und
Behandlungsmaßnahmen vorgehalten werden
- Soweit Angaben auf besondere Untersuchungs-
und Behandlungsmethoden (Tätigkeiten)
verweisen, dürfen sie in öffentlich
abrufbaren Arztinformationen in
Computerkommunikationsnetzen nur dann
gemäß Kap. D I Nr. 5 MBO-Ä 2000
aufgenommen werden, wenn
- nicht mehr als drei Untersuchungs-
oder Behandlungsmaßnahmen
aufgeführt werden,
- diese Angaben nicht mit solchen der
Weiterbildungsordnung oder solchen
Qualifikationen, die von
Ärztekammern verliehen wurden,
verwechselt werden können.
Den Angaben muss der deutliche Hinweis vorangestellt
werden, dass ihnen nicht eine von einer Ärztekammer
verliehene Qualifikation zugrunde liegt.
- Fakultative Weiterbildung
- Fachkunde
- weitere durch die Ärztekammer zuerkannte
Qualifikationen
- Geburtsjahr des Praxisinhabers
- Zeitpunkt der Approbationserteilung
- Zeitpunkt der Facharztanerkennung, die
geführt wird
- Zeitpunkt der Niederlassung
- Sonder-Sprechstunden
- Sprachkenntnis
- Konfession
- Besondere Einrichtungen für Behinderte
- Erreichbarkeit außerhalb der Sprechstunden
- Praxislage in Bezug auf öffentliche
Verkehrsmittel
- Angabe von Parkplätzen
- Bilder des Praxisteams
- Logo der Praxis
- Zugehörigkeit zu einem Praxisverbund
- Zusammenarbeit mit Selbsthilfegruppen
- Anzeigen z.B. über Niederlassung, Urlaub,
Vertretung etc.

Für die ärztliche Berufsausübung bilden
Computerkommunikationsnetze wie das Internet eine
Chance, aber auch Risiken für die Qualität der
ärztlichen Berufsausübung und den Patientenschutz. Die
Bundesärztekammer führt hierzu in ihrer Stellungnahme
aus wie folgt:
"Dienste der Informationsgesellschaft können
ein neues Aktivitätsfeld für ärztliche Tätigkeiten
bieten, sei es für neue Formen der medizinischen
Beratung, sei es für Online-Kontakte (Kommunikation)
zwischen Arzt und Patient. Allgemeine Informationen
ebenso wie gezielte Werbung werden durch das neue Medium
technisch eröffnet. Beratungsangebote über das
Internet sind denkbar. Was entsprechend der vorrangig
wirtschaftlich orientierten Betrachtung der Kommission
einen Anstoß zu vielfältigen ökonomisch relevanten
Initiativen bilden mag, birgt aber in den neuen
Dimensionen des elektronischen Geschäftsverkehrs
erhebliche Gefahren für die besondere professionelle
Identität des Arztberufs und der ärztlichen
Berufsausübung sowie ihrer anerkannten, aber auch im
Interesse der Qualitätssicherung und des
Patientenschutzes einschränkenden Regeln. Über
Internet abrufbare patientenunabhängige Ratschläge
ebenso wie anonyme Patientenberatung als Werbemittel,
Beantwortung von E-Mail-Anfragen stellen höchst
umstrittene und nach geltendem deutschen Berufsrecht
verbotene Aktivitäten für Ärzte dar, die unter dem
Stichwort elektronischer Geschäftsverkehr und
elektronische Kommunikation denkbar sind."
Die Ärztekammer Nordrhein definiert jedoch, dass
gegen die Einrichtung eines eMail-Kontaktes
grundsätzlich nichts einzuwenden ist. Die Vereinbarung
von Terminen per eMail ist zulässig. Hieraus kann demnach auch abgeleitet werden, dass neben der
Terminvereinbarung per eMail auch andere Informationen,
z.B. Befunde, Wiederholungsrezepte usw. bei der Praxis
angefordert werden können. Der Patient muss jedoch
darauf hingewiesen werden, dass ggf. bei der
Übermittelung seiner Informationen an die Arztpraxis
Probleme auftreten können (Datenschutz).
Berufswidrige Werbung ist gem. § 27 Abs. 2 der
Berufsordnung Rheinland-Pfalz untersagt und darf weder
veranlasst noch geduldet werden. Werbung im Sinne der
Berufsordnung ist jede Maßnahme, die dazu bestimmt ist,
auf Patienten oder auf die Allgemeinheit mit den Ziel
hinzuwirken, die oder den Umworbenen zu einem bestimmten
Verhalten zu bewegen. Demnach ist die Werbung untersagt,
wenn sie unwahr, unsachlich, unwürdig, unseriös,
vergleichend, täuschend oder zur Täuschung geeignet,
anpreisend oder primär auf einen Werbeeffekt abzielend
ist.
- Darstellungen, die Patientenaussagen einbeziehen,
- Wiedergabe von Krankengeschichten oder Hinweise
hierauf,
- Irreführende Erfolgsversprechen,
- Bewerbung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln,
medizinischen Produkten, Nahrungsergänzungsmitteln,
Körperpflegemitteln oder ähnliche Waren,
- Hinweise auf Apotheken, Geschäfte, Anbieter von
gesundheitlichen Leistungen ohne hinreichenden Grund,
- Werbebanner gewerblicher Unternehmen,
- Pop-Up-Fenster gewerblicher Unternehmen,
- Gewinnspiele,
- Gästebücher,
- Links zu gewerblichen Unternehmen
verstoßen i.d.R. gegen die einschlägigen Bestimmungen
des Heilmittelwerbegesetzes
(PDF ca. 63 KB) oder gegen das Gesetz gegen
den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den
elektronischen Geschäftsverkehr (Elektronischer
Geschäftsverkehr-Gesetz – EGG)
hier: Änderung des Teledienstegesetzes (TDG)
§ 6 -neu- Allgemeine Informationspflichten für
Diensteanbieter
Das vorgenannte Gesetz ist im BGBl. 2001 I Nr. 70 vom
20.12.01 veröffentlicht worden und tritt nach seinem
Artikel 5 Satz 1 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die Rechtsabteilung der Bundesärztekammer teilt mit:
Es wird darauf hingewiesen, dass die Änderung des
Teledienstegesetzes durch Artikel 1 EGG in § 6
Diensteanbietern bestimmte Informationspflichten
zuweist. Dazu gehören für Diensteanbieter, welche
Ärzte sind, gem. § 6 Satz 1 Nr. 5 u.a. auch die
Verpflichtung, die Kammer und die gesetzliche
Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die
Berufsbezeichnung verliehen worden ist, sowie die
Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und
Informationen dazu, wie diese zugänglich sind,
anzugeben.
Da anders als in der "Richtlinie 2000/31/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 08.06.2000
über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der
Informationsgesellschaft, insbesondere des
elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt, welche
durch das vorgenannte EGG umgesetzt wird, "Dienste
der Informationsgesellschaft" nicht nur
entgeltliche Dienste sind, sondern der im deutschen
Teledienstegesetz enthaltene Begriff des Teledienstes
"unabhängig davon (gilt), ob die Nutzung der
Teledienste ganz oder teilweise unentgeltlich oder gegen
Entgelt möglich ist" (§ 2 Abs. 3 TDG),
stellt auch das Vorhalten einer Homepage eines
niedergelassenen Arztes, in welcher er über sein
Dienstleistungsangebot informiert, einen Teledienst i.S.
des § 2 Abs. 2 Nr. 2 des TDG dar. § 2 Abs. 2 Nr. 2 TDG
lautet:
"(2) Teledienste im Sinne des Absatzes 1 sind
insbesondere . . .
Angebote zur Information oder Kommunikation,
soweit nicht die redaktionelle Gestaltung zur
Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund
steht (Datendienste, zum Beispiel Verkehrs-, Wetter-,
Umwelt- und Börsendaten, Verbreitung von
Informationen über Waren und Dienstleistungsangebote),
..."
Nach § 3 (neu) TDG ist "Diensteanbieter"
jede natürliche oder juristische Person, die eigene
oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithält oder den
Zugang zur Nutzung vermittelt, so dass niedergelassene
Ärzte, welche über eine Homepage über ihr ärztliches
Dienstleistungsangebot informieren, Diensteanbieter
eines Teledienstes i.S. des TDG sind und damit den
Informationspflichten nach § 6 TDG unterliegen.
Die Bundesärztekammer weist darauf hin, dass nach §
12 Abs. 1 TDG ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen § 6 Satz 1 eine Information
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar
hält. Darüber hinaus dürfte es rechtlich möglich
sein, auch wettbewerbsrechtlich gegen das Unterlassen
bestimmter Informationen, welche nach der Zielsetzung
der EG-Richtlinie sowie des EGG dem Verbraucherschutz
dienen, vorzugehen.
Nach den Bestimmungen des § 6 TDG müssen auf
Homepages von Ärztinnen und Ärzten unter anderem die
Angaben wie
- Name und Anschrift, unter der der Arzt/Ärztin
niedergelassen ist,
- die eMail-Adresse der Arztpraxis
- die Ärztekammer mit vollständiger Anschrift und
Linke auf deren WEB-Site (sofern vorhanden), bei der die Mitgliedschaft und
die Berufsaufsicht besteht
- Nennung der Kassenärztlichen Vereinigung mit
vollständiger Anschrift und Link auf deren WEB-Site,
sofern vorhanden,
- die gesetzliche Berufsbezeichnung
(Arzt/Facharzt)
- den Staat, in dem die Berufsbezeichnung
verliehen worden ist (z.B,. Bundesrepublik
Deutschland),
- sowie die Bezeichnung der berufsrechtlichen
Regelungen (Berufsordnung) und wie diese zugänglich
ist (am besten einen gültigen Link auf die WEB-Site
mit der Berufsordnung der zuständigen Kammer -
besser die aktuelle Berufsordnung über die eigene
WEB-Site zum Download bereitstellen)
- Eintragungsnummer des Partnerschaftsregisters,
sofern dort eine Eintragung im Falle einer
Gemeinschaftspraxis, Praxisgemeinschaft
stattgefunden hat
- Umsatzsteuer-Nr. oder -ID, sofern die Praxis zum
Vorsteuerabzug für z.B. Gutachtertätigkeit votiert
hat
ausgewiesen werden.
Diese Informationen müssen leicht erkennbar,
unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Die
Berufsordnung muß entweder auf der eigenen Homepage zur
Einsicht (als HTML-Text oder zum Download z.B. als
Word-Dokument oder PDF-Datei) bereitgestellt werden.
Gleichfalls ist es zulässig einen Link auf die
Berufsordnung bei der jeweiligen zuständigen Kammer zu setzen.
Der entsprechende Gesetzestext ist erschienen im
Bundesgesetzblatt Nr. 70 vom 20. Dezember 2001, Seite
3721,
Homepage: http://www.bundesgesetzblatt.de/bgbl1f/findex01.htm
bzw.
PDF-Datei: http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/b101070f.pdf,
ab Seite 21 (nur Leserechte).
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