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An öffentlich abrufbaren Arztinformationen in Computerkommunikationsnetzen sind für Ärztinnen und Ärzte gemäß Kap. D I. Nr. 5 Musterberufsordnung MBO-Ä 1997 i. d. F. MBO-Ä 2000 – vorbehaltlich der Beschlussfassung der zuständigen Kammerversammlungen der Ärztekammern – folgende sachliche Informationen, die im Zusammenhang mit der Erbringung ärztlicher Leistungen stehen, und organisatorische Hinweise zur Patientenbehandlung zur Unterrichtung der Patienten zulässig, wenn eine berufswidrig werbende Herausstellung des Arztes und seiner Leistungen unterbleibt:

    • Name
    • Praxisanschrift einschließlich Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail, Internet-Adresse
    • Bezeichnung als Arzt oder führbare Arztbezeichnung (Facharzt, Schwerpunkt und Zusatzbezeichnung)
    • Sprechstunde
    • Med. akademische Grade
    • Ärztliche Titel
    • Andere akademische Grade in Verbindung mit Fakultätsbezeichnung
    • Gemeinschaftspraxis , Partnerschaft
    • Privatwohnung und Telefonnummer/Fax-Nummer
    • Zulassung zu Krankenkassen
    • Hausärztliche Versorgung
    • Durchgangsarzt oder D-Arzt, H-Arzt
    • Dialyse
    • Zugehörigkeit zu einem Praxisverbund nach Kap. D II Nr. 11 MBO-Ä 2000
    • Bereitschaftsdienst – oder Notfallpraxis
    • Belegarzt, ggf. Name des Krankenhauses*
    • Ambulante Operationen*
    • Praxisklinik*
    • Ggf. Professor

Die mit * gekennzeichneten Angaben dürfen nur geführt werden, wenn die in der Berufsordnung genannten Voraussetzungen vorliegen (vgl. Kap. D I Nr. 2 der MBO-Ä 2000).

Weitere sachliche Informationen, die im Zusammenhang mit der Erbringung ärztlicher Leistungen stehen und organisatorische Hinweise zur Patientenbehandlung sind in öffentlich abrufbaren Arzt-Informationen in Computerkommunikationsnetzen zur Unterrichtung der Patienten zulässig, wenn eine berufswidrig werbende Herausstellung des Arztes und seiner Leistung unterbleibt:

    • Sachliche Informationen über bestimmte medizinische Vorgänge, die in der Praxis des Arztes zur Vorbereitung des Patienten auf spezielle Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen vorgehalten werden
    • Soweit Angaben auf besondere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (Tätigkeiten) verweisen, dürfen sie in öffentlich abrufbaren Arztinformationen in Computerkommunikationsnetzen nur dann gemäß Kap. D I Nr. 5 MBO-Ä 2000 aufgenommen werden, wenn
    1. nicht mehr als drei Untersuchungs- oder Behandlungsmaßnahmen aufgeführt werden,
    2. diese Angaben nicht mit solchen der Weiterbildungsordnung oder solchen Qualifikationen, die von Ärztekammern verliehen wurden, verwechselt werden können.

Den Angaben muss der deutliche Hinweis vorangestellt werden, dass ihnen nicht eine von einer Ärztekammer verliehene Qualifikation zugrunde liegt.

    • Fakultative Weiterbildung
    • Fachkunde
    • weitere durch die Ärztekammer zuerkannte Qualifikationen
    • Geburtsjahr des Praxisinhabers
    • Zeitpunkt der Approbationserteilung
    • Zeitpunkt der Facharztanerkennung, die geführt wird
    • Zeitpunkt der Niederlassung
    • Sonder-Sprechstunden
    • Sprachkenntnis
    • Konfession
    • Besondere Einrichtungen für Behinderte
    • Erreichbarkeit außerhalb der Sprechstunden
    • Praxislage in Bezug auf öffentliche Verkehrsmittel
    • Angabe von Parkplätzen
    • Bilder des Praxisteams
    • Logo der Praxis
    • Zugehörigkeit zu einem Praxisverbund
    • Zusammenarbeit mit Selbsthilfegruppen
    • Anzeigen z.B. über Niederlassung, Urlaub, Vertretung etc.

Für die ärztliche Berufsausübung bilden Computerkommunikationsnetze wie das Internet eine Chance, aber auch Risiken für die Qualität der ärztlichen Berufsausübung und den Patientenschutz. Die Bundesärztekammer führt hierzu in ihrer Stellungnahme aus wie folgt:

"Dienste der Informationsgesellschaft können ein neues Aktivitätsfeld für ärztliche Tätigkeiten bieten, sei es für neue Formen der medizinischen Beratung, sei es für Online-Kontakte (Kommunikation) zwischen Arzt und Patient. Allgemeine Informationen ebenso wie gezielte Werbung werden durch das neue Medium technisch eröffnet. Beratungsangebote über das Internet sind denkbar. Was entsprechend der vorrangig wirtschaftlich orientierten Betrachtung der Kommission einen Anstoß zu vielfältigen ökonomisch relevanten Initiativen bilden mag, birgt aber in den neuen Dimensionen des elektronischen Geschäftsverkehrs erhebliche Gefahren für die besondere professionelle Identität des Arztberufs und der ärztlichen Berufsausübung sowie ihrer anerkannten, aber auch im Interesse der Qualitätssicherung und des Patientenschutzes einschränkenden Regeln. Über Internet abrufbare patientenunabhängige Ratschläge ebenso wie anonyme Patientenberatung als Werbemittel, Beantwortung von E-Mail-Anfragen stellen höchst umstrittene und nach geltendem deutschen Berufsrecht verbotene Aktivitäten für Ärzte dar, die unter dem Stichwort elektronischer Geschäftsverkehr und elektronische Kommunikation denkbar sind."

Die Ärztekammer Nordrhein definiert jedoch, dass gegen die Einrichtung eines eMail-Kontaktes grundsätzlich nichts einzuwenden ist. Die Vereinbarung von Terminen per eMail ist zulässig. Hieraus kann demnach auch abgeleitet werden, dass neben der Terminvereinbarung per eMail auch andere Informationen, z.B. Befunde, Wiederholungsrezepte usw. bei der Praxis angefordert werden können. Der Patient muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass ggf. bei der Übermittelung seiner Informationen an die Arztpraxis Probleme auftreten können (Datenschutz).

Berufswidrige Werbung ist gem. § 27 Abs. 2 der Berufsordnung Rheinland-Pfalz untersagt und darf weder veranlasst noch geduldet werden. Werbung im Sinne der Berufsordnung ist jede Maßnahme, die dazu bestimmt ist, auf Patienten oder auf die Allgemeinheit mit den Ziel hinzuwirken, die oder den Umworbenen zu einem bestimmten Verhalten zu bewegen. Demnach ist die Werbung untersagt, wenn sie unwahr, unsachlich, unwürdig, unseriös, vergleichend, täuschend oder zur Täuschung geeignet, anpreisend oder primär auf einen Werbeeffekt abzielend ist.

 

  • Darstellungen, die Patientenaussagen einbeziehen,
  • Wiedergabe von Krankengeschichten oder Hinweise hierauf,
  • Irreführende Erfolgsversprechen,
  • Bewerbung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, medizinischen Produkten, Nahrungsergänzungsmitteln, Körperpflegemitteln oder ähnliche Waren,
  • Hinweise auf Apotheken, Geschäfte, Anbieter von gesundheitlichen Leistungen ohne hinreichenden Grund,
  • Werbebanner gewerblicher Unternehmen,
  • Pop-Up-Fenster gewerblicher Unternehmen,
  • Gewinnspiele,
  • Gästebücher,
  • Links zu gewerblichen Unternehmen

verstoßen i.d.R. gegen die einschlägigen Bestimmungen des Heilmittelwerbegesetzes (PDF ca. 63 KB) oder gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).


 

Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz – EGG)
hier: Änderung des Teledienstegesetzes (TDG)
§ 6 -neu- Allgemeine Informationspflichten für Diensteanbieter

Das vorgenannte Gesetz ist im BGBl. 2001 I Nr. 70 vom 20.12.01 veröffentlicht worden und tritt nach seinem Artikel 5 Satz 1 am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Die Rechtsabteilung der Bundesärztekammer teilt mit:

Es wird darauf hingewiesen, dass die Änderung des Teledienstegesetzes durch Artikel 1 EGG in § 6 Diensteanbietern bestimmte Informationspflichten zuweist. Dazu gehören für Diensteanbieter, welche Ärzte sind, gem. § 6 Satz 1 Nr. 5 u.a. auch die Verpflichtung, die Kammer und die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, sowie die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und Informationen dazu, wie diese zugänglich sind, anzugeben.

Da anders als in der "Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08.06.2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt, welche durch das vorgenannte EGG umgesetzt wird, "Dienste der Informationsgesellschaft" nicht nur entgeltliche Dienste sind, sondern der im deutschen Teledienstegesetz enthaltene Begriff des Teledienstes "unabhängig davon (gilt), ob die Nutzung der Teledienste ganz oder teilweise unentgeltlich oder gegen Entgelt möglich ist" (§ 2 Abs. 3 TDG), stellt auch das Vorhalten einer Homepage eines niedergelassenen Arztes, in welcher er über sein Dienstleistungsangebot informiert, einen Teledienst i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 des TDG dar. § 2 Abs. 2 Nr. 2 TDG lautet:

"(2) Teledienste im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere . . .

Angebote zur Information oder Kommunikation, soweit nicht die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht (Datendienste, zum Beispiel Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten, Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungsangebote), ..."

Nach § 3 (neu) TDG ist "Diensteanbieter" jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, so dass niedergelassene Ärzte, welche über eine Homepage über ihr ärztliches Dienstleistungsangebot informieren, Diensteanbieter eines Teledienstes i.S. des TDG sind und damit den Informationspflichten nach § 6 TDG unterliegen.

Die Bundesärztekammer weist darauf hin, dass nach § 12 Abs. 1 TDG ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält. Darüber hinaus dürfte es rechtlich möglich sein, auch wettbewerbsrechtlich gegen das Unterlassen bestimmter Informationen, welche nach der Zielsetzung der EG-Richtlinie sowie des EGG dem Verbraucherschutz dienen, vorzugehen.

Nach den Bestimmungen des § 6 TDG müssen auf Homepages von Ärztinnen und Ärzten unter anderem die Angaben wie

  • Name und Anschrift, unter der der Arzt/Ärztin niedergelassen ist,
  • die eMail-Adresse der Arztpraxis
  • die Ärztekammer mit vollständiger Anschrift und Linke auf deren WEB-Site (sofern vorhanden), bei der die Mitgliedschaft und die Berufsaufsicht besteht
  • Nennung der Kassenärztlichen Vereinigung mit vollständiger Anschrift und Link auf deren WEB-Site, sofern vorhanden,
  • die gesetzliche Berufsbezeichnung (Arzt/Facharzt)
  • den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist (z.B,. Bundesrepublik Deutschland),
  • sowie die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen (Berufsordnung) und wie diese zugänglich ist (am besten einen gültigen Link auf die WEB-Site mit der Berufsordnung der zuständigen Kammer - besser die aktuelle Berufsordnung über die eigene WEB-Site zum Download bereitstellen)
  • Eintragungsnummer des Partnerschaftsregisters, sofern dort eine Eintragung im Falle einer Gemeinschaftspraxis, Praxisgemeinschaft stattgefunden hat
  • Umsatzsteuer-Nr. oder -ID, sofern die Praxis zum Vorsteuerabzug für z.B. Gutachtertätigkeit votiert hat

ausgewiesen werden.

Diese Informationen müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Die Berufsordnung muß entweder auf der eigenen Homepage zur Einsicht (als HTML-Text oder zum Download z.B. als Word-Dokument oder PDF-Datei) bereitgestellt werden. Gleichfalls ist es zulässig einen Link auf die Berufsordnung bei der jeweiligen zuständigen Kammer zu setzen.

Der entsprechende Gesetzestext ist erschienen im Bundesgesetzblatt Nr. 70 vom 20. Dezember 2001, Seite 3721,
Homepage: http://www.bundesgesetzblatt.de/bgbl1f/findex01.htm  bzw.
PDF-Datei: http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/b101070f.pdf, ab Seite 21 (nur Leserechte).

 

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  Achtung:
Die hier gemachten Ausführungen beziehen sich auf die Regelungen des Landes Rheinland-Pfalz. Diese können ggf. von den Regelungen anderer Bundesländer abweichen.

siehe auch:
Im Zusammenhang mit der Erstellung und vor allem der Publikation von Internetseiten sind eine ganze Reihe von Gesetzen und Verordnungen relevant. Hier zur Übersicht.

 
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Stand: 19.07.2011
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